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Satzung vom 04.11.2008

Verein für die länderübergreifende Förderung, Verbreitung und Schutz von Traditionen und Naturwissenschaften im Bereich der Aromatherapie, Aromapflege und Aromakultur: Aroma Forum International e.V.

Der Verein hat folgende Vereinssatzung:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitglieder
§ 5 Mitgliedsbeiträge
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Vorstand
§ 8 Zuständigkeit des Vorstands
§ 9 Sitzung des Vorstands
§ 10 Kassenführung
§ 11 Mitgliederversammlung
§ 12 Organisationsbüros
§ 13 Fachbeirat
§ 14 Auflösung
§ 15 Haftung

Präambel

Die Naturheilkunde hat die Aufgabe, den Menschen in Einklang mit seiner Natur zu bringen, dass heißt, mit ihr und nicht gegen sie leben.
Hippokrates (460 – 377 v. Chr.)

Mit respektvoller Haltung gegenüber der Schöpfung und sorgfältiger Anwendung ätherischer Öle und Pflanzenöle nutzen wir dankbar die Geschenke der Natur.
Maria Hoch

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen: „Aroma-Forum-International”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.”

(2) Der Verein hat seinen Sitz in München.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die länderübergreifende Förderung, Verbreitung und Schutz von Traditionen und Naturwissenschaften im Bereich der Aromatherapie, Aromapflege und Aromakultur.

(2) Die Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und sozialen Wohlbefindens, die Selbstverantwortung des Einzelnen zur aktiven Gesundheitsvorsorge und -pflege werden nachhaltig unterstützt, entwickelt und praktiziert.

(3) Die öffentliche Bildung.

(4) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Internationale Vernetzung und Zusammenarbeit mit Experten, Fachgremien, Verbänden, Vereinen, u.a., welche die Vereinsziele, im Bereich der Aromatherapie, Aromapflege und Aromakultur unterstützen

b) Interkultureller Austausch mit den vernetzten Regionen/Ländern

c) Aufbau und Leitung von Arbeitskreisen, Fachgruppen, u.a.

d) Einrichtung eines unabhängigen Fachbeirates (s. § 13)

e) Erstellung eines Aromalexikons für die Homepage – allgemein zugänglich

f) Aufbau einer allgemeinzugänglichen Wissensdatenbank im Bereich Tradition, Naturwissenschaft und Praxis

g) Fachliche Beratung

h) Aufstellung und Weiterentwicklung einheitlicher Aus- und Fortbildungsrichtlinien zur Gewährleistung eines hohen praxisorientierten Qualitätsniveaus bei der Anwendung ätherischer Öle und Pflanzenöle

i) Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen, Seminaren, Workshops, Fort- und Weiterbildungen und Studienreisen

j) Präventionsarbeit

k) Öffentlichkeitsarbeit

l) Newsletter via E-Mail für Mitglieder

m) die fachliche Unterstützung von Anbau, Herstellung, Lagerung, Verarbeitung und Anwendung genuiner und kontrolliert biologischer ätherischer Öle und Pflanzenöle unter dem Aspekt der Bioökologie

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke”
der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

(1) Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützt oder fördert.

(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen.

(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Gesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

(4) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und muss 3 Monate vor dem Jahresende – d.h. bis zum 30. September eines jeden Jahres eingegangen sein. Eine anteilige oder volle Rückerstattung des Mitgliederbeitrags ist nicht möglich.

(5) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

(6) Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Die Fälligkeit erfolgt zum 31. Januar eines jeden Jahres. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z.B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung beschließen.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Organisationsbüros.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden / Präsident/in (1), dem stellvertretenden Vorsitzenden / Vizepräsident/in (2), dem Schriftführer (3), dem Kassenwart (4) und dem Beisitzer (5).

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.

(2) Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung

b) Einberufung der Mitgliederversammlung

c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

d) Verwaltung des Vereinsvermögens

e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts

f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

(3) Der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten zusammen den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn in Vorstandssitzungen mind. 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind (Telefonkonferenz oder Internetkonferenz möglich). Eine Vertretung ist nicht möglich.

(5) Wenn sich die Zahl der Vorstände nach einer Wahl durch Rücktritt oder Tod eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder vermindert, kann der Vorstand die frei gewordenen Positionen bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss aus den eigenen Reihen besetzen.

(6) Die Mitglieder können nach den gesetzlichen bzw. satzungsgemäßen Regeln zu allen Mitgliederversammlungen die vorzeitige Abwahl eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder auf die Tagesordnung setzen lassen.

(7) Jedes Vorstandsmitglied ist in Rücksprache mit dem 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertretung, einzeln zur Vertretung des Vereins im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit berechtigt.

(8) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

(9) Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstandes gebunden.

(10) Vorstandsmitglieder dürfen für Ihre Tätigkeit, die über 12 Stunden pro Monat hinausgeht, eine angemessene Vergütung erhalten, sofern es die finanzielle Situation des Vereins erlaubt. Die Höhe der Vergütung (Stundensatz) wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(11) Der Vorstand hat das Recht auf Entlastung in Mitgliederversammlungen.

(12) Wenn es mindestens 10 % der anwesenden oder vertretenen Mitglieder verlangen, muss über die Entlastung der einzelnen Vorstandsmitglieder getrennt abgestimmt werden.

(13) Der Vorstand ist berechtigt, eine/n Geschäftsführer/in mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.

(14) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 9 Sitzung des Vorstands

(1) Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen.

(2) Beschlüsse können nur mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen im Vorstand gefasst werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

(3) Hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

(4) Die Beschlüsse sind innerhalb von 2 Wochen im Mitgliederbereich der vereinseigenen Homepage zu veröffentlichen (s. § 8).

§ 10 Kassenführung

(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen, Spenden, Einnahmen aus Fort- und Weiterbildungen, Veranstaltungen, Erbschaften, Vermächtnisse, Schenkungen, Sponsorenbeiträge, Subventionen, sonstigen Zuwendungen aufgebracht.

(2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorstandes geleistet werden.

(3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands und Entlastung des Vorstands
b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
d) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vorstands
e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Einladung nach München erfolgt via E-Mail, Fax oder schriftlich, i.d.R. 6 Wochen (im Ausnahmefall mind. 2 Wochen) im Voraus – mindestens einmal im Jahr.

(4) Sie soll im Mai oder Juni jeden Kalenderjahres stattfinden.

(5) Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(6) Die Tagesordnungspunkte werden vom Vorstand durch Mehrheitsbeschluss festgesetzt, dabei werden auch für den Verein wichtige Anträge von Mitgliedern berücksichtigt, die bis 01. März des gleichen Kalenderjahres beim Vorstand schriftlich/E-Mail eingereicht worden sind.

(7) Der Ort der Mitgliederversammlung kann im fachlichen Interesse der Mitglieder auch an anderen Orten stattfinden.

(8) Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache an einen
Wahlausschuss von 2 Mitgliedern übertragen werden.

(9) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden und durch Vollmacht vertretenen stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.

(10) Die schriftliche Vollmacht mit Mitgliedsnummer muss dem Vorstand zu Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt werden.

(11) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

(12) Unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes” können in der Versammlung Anregungen gegeben und Wünsche geäußert werden, jedoch keine Beschlüsse herbeigeführt werden. Es dürfen somit auch keine Abstimmungen erfolgen.

(13) Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(14) Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von 9/10 der Stimmen aller Vereinsmitglieder.

(15) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt.

(16) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertretung zu unterzeichnen ist.

(17) Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

(18) Der Vorstand beschließt Ehrenmitgliedschaften.

§ 12 Organisationsbüros

(1) Der Verein hat ein Hauptorganisationsbüro und länderübergreifende Organisationsbüros.

(2) Die länderübergreifenden Organisationsbüros unterstehen dem Hauptorganisationsbüros.

§ 13 Fachbeirat

(1) Der Verein wird von einem Fachbeirat unterstützt, dem Experten unter anderem auf dem Gebiet der Prüfung von ätherischen Ölen, der Aromatherapie, Aromapflege, Aromakosmetik etc. und Fachleute für den Anbau und Verarbeitung aromatischer Pflanzen angehören.

(2) Die Aufgabe des Fachbeirats ist die wissenschaftliche und praktische Begleitung und Beratung in allen Aufgaben des Vereins.

(3) Die Mitglieder des Fachbeirats werden vom Vorstand vorgeschlagen und für zwei Jahre bestimmt. Für den Fall, dass ein Mitglied des Fachbeirats vorzeitig ausscheidet, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied bestimmen.

§ 14 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer sechswöchigen Frist einberufenden Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Die Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Christophorus Hospiz Verein e.V., Effnerstrasse 93, 81925 München, der es unmittelbar und ausschließlich für bestimmte gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat, z. B. öffentliche Bildung und Gesundheitspflege.

§ 15 Haftung

(1) Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen.

München, 04.11.2008

(3. Satzungsänderung)

gez. Maria Hoch, Präsidentin

gez. Christiane Lübke, Vizepräsidentin

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